Durch die einschlägigen Gesetze und die geltende Rechtsprechung hat der Fahrer / Fahrzeugführer / Fahrzeuglenker folgende Pflichten:

  • Kontrolle der Verkehrssicherheit von Fahrzeug, Ladung  und Ladungssicherung vor Fahrtantritt.
  • Anpassung seiner Fahrweise an Fahrzeug und Ladegut .
  • Einschätzung der physikalischen Einwirkung seiner Ladung auf das Fahrzeug.

Während dem Transport Kontrolle der Ladungssicherung und falls erforderlich Nachsicherung

 

Insbesondere sind für den Fahrer / Fahrzeugführer / Fahrzeuglenker die §§ 22 und 23 StVO wichtig:

§ 22 StVO - Ladung

Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

Im § 22 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ladung besonders zu sichern ist. Dabei soll nochmal besonders darauf hingewiesen werden, dass der Fahrzeugaufbau nicht immer eine ausreichende Sicherung darstellt (z. B. Schiebeplanen-Lkw).

Der § 22 richtet sich aber nicht nur an den Fahrzeugführer, sondern an jeden, der mit dem Beladevorgang direkt beschäftigt ist. Über § 14 OwiG (Beteiligung) lässt sich auch der verantwortliche Verlader jederzeit zur Verantwortung ziehen.

Zur verkehrssicheren Verstauung gehört eine die Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigende Verteilung der Ladung, die ein Verrutschen oder gar Herabfallen unmöglich macht.
Siehe hierzu auch unter Lastverteilungsplan.

 

§ 23 StVO - Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

Der Fahrer / Fahrzeugführer / Fahrzeuglenker ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und sein Gehör nicht durch die Besetzung, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeuges beeinträchtigt werden.

In erster Linie ist der Fahrer / Fahrzeugführer / Fahrzeuglenker für den vorschriftsmäßigen Zustand seines Fahrzeuges veranwortlich. Er handelt schuldhaft, wenn er die nach den Umständen zumutbaren Prüfungen unterlassen hat und diese Prüfungen einen Mangel aufgedeckt hätten (Abfahrtskontrolle).

Der Fahrer / Fahrzeugführer / Fahrzeuglenker muss das Fahrzeug auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, z. B. verrutschte Ladung, nicht alsbald behoben werden können.