Nach § 41 Abs. 14 StVZO müssen die nachstehend genannten Kraftfahrzeuge und Anhänger mit Unterlegkeilen ausgerüstet sein. Erforderlich sind mindestens ...
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Ein Unterlegkeil bei
a) Kraftfahrzeugen - ausgenommen Gleiskettenfahrzeuge -
> mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 t,
b) zweiachsigen Anhängern - ausgenommen Sattelanhänger undStarrdeichselanhänger (einschließlich Zentralachsanhänger) -
> mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg
- Zwei Unterlegkeile bei
a) drei- und mehrachsigen Fahrzeugen,
b) Sattelanhängern,
c) Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern)
> mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg
Unterlegkeile müssen sicher zu handhaben und ausreichend wirksam sein. Sie müssen im oder am Fahrzeug leicht zugänglich mit Halterungen angebracht sein, die ein Verlieren und Klappern ausschließen. Haken oder Ketten dürfen als Halterungen nicht verwendet werden.
Zusätzlich wird nach der ADR / GGVSE unter Kapitel 8.1.5 (a) für "kennzeichnungspflichtige Gefahrguttransporte" mindestens 1 Unterlegkeil für die Beförderungseinheit gefordert. Weitere Vorgabe ist, dass der Unterlegkeil dem Gewicht des Fahrzeuges und dem Durchmesser der Räder angepasst sein muss.
Hinweis: Bei "Beförderungseinheiten" aus Zugmaschine und Anhänger sind 2 Keile erforderlich.
Größen Unterlegkeile |
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Pkw-Anhänger und Einachsanhänger | PKW-Unterlegkeil |
"leichte" Transporter | Nenngröße (NG) 36 |
"normale" Transporter | Nenngröße (NG) 46 |
LKW 3,5 t bis 7,5 t und vergleichbare Anhänger | Nenngröße (NG) 46 |
LKW ab 7,5 t | Nenngröße (NG) 53 |
Diese extrem leichten Unterlegkeile NG 46 und NG 53 in den Normgrößen nach DIN 76051 - hergestellt aus hochmodernem high-density Kunststoff Polypropylen - sind extrem widerstandsfähig. Die Prüfkraft bei der Prüfung des Radkeils / Unterlegkeils der Nenngröße (NG) 53 betrug 84750 N und damit einiges mehr, als die Mindestprüfkraft nach DIN 76051 Teil 1 vorschreibt.