Als verantwortlicher Fahrzeughalter ist regelmäßig der anzusehen, der tatsächlich  wirtschaftlich über die Ingebrauchnahme des Kraftfahrzeuges, also über die Gefahrenquelle Kraftfahrzeug bestimmen kann. Maßgebliche Kriterien sind Gebrauch für eigene Rechnung und tatsächliche Verfügungsgewalt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Für eigene Rechnung hat ein Fahrzeug in Gebrauch, wer die Nutzungen aus dessen Verwendung zieht und die laufenden Kosten dafür bestreitet. Die erforderliche Verfügungsgewalt ist gegeben, wenn der Benutzer des Fahrzeugs Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmen kann.

Der Fahrzeughalter ist nach § 31 StVZO verantwortlich für den ordnungsgemäßen Betrieb des Fahrzeuges, gleichgültig, wer damit fährt. Er darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen

  • wenn der Fahrer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet ist, zum Beispiel weil er keine Fahrerlaubnis besitzt oder betrunken ist,
  • wenn das Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig ist, zum Beispiel wenn die Betriebserlaubnis erloschen ist,
  • wenn das Fahrzeug nicht verkehrssicher ist, zum Beispiel durch abgefahrene Reifen oder nicht gesicherte Ladung.

Die Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters hat zur Folge, dass die Verfolgungsbehörden z. B. bei technischen Mängeln (Beispiel abgefahrene Reifen) sowohl gegen den Fahrer als auch gegen den Halter ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren einleiten kann.