Alles rund um Ladungssicherheit, Fallschutz, Arbeitsplatzsicherheit, Industriebedarf
Fahrerpflichten
Durch die einschlägigen Gesetze und die geltende Rechtsprechung hat der Fahrer / Fahrzeugführer / Fahrzeuglenker folgende Pflichten:
- Kontrolle der Verkehrssicherheit von Fahrzeug, Ladung und Ladungssicherung vor Fahrtantritt.
- Anpassung seiner Fahrweise an Fahrzeug und Ladegut .
- Einschätzung der physikalischen Einwirkung seiner Ladung auf das Fahrzeug.
- Während dem Transport Kontrolle der Ladungssicherung und falls erforderlich Nachsicherung
Insbesondere sind für den Fahrer / Fahrzeugführer / Fahrzeuglenker die §§ 22 und 23 StVO wichtig:
§ 22 StVO - Ladung
- Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
- Im § 22 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ladung besonders zu sichern ist. Dabei soll nochmal besonders darauf hingewiesen werden, dass der Fahrzeugaufbau nicht immer eine ausreichende Sicherung darstellt (z. B. Schiebeplanen-Lkw).
- Der § 22 richtet sich aber nicht nur an den Fahrzeugführer, sondern an jeden, der mit dem Beladevorgang direkt beschäftigt ist. Über § 14 OwiG (Beteiligung) lässt sich auch der verantwortliche Verlader jederzeit zur Verantwortung ziehen.
- Zur verkehrssicheren Verstauung gehört eine die Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigende Verteilung der Ladung, die ein Verrutschen oder gar Herabfallen unmöglich macht.
Siehe hierzu auch unter Lastverteilungsplan.
§ 23 StVO - Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
- Der Fahrer / Fahrzeugführer / Fahrzeuglenker ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und sein Gehör nicht durch die Besetzung, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeuges beeinträchtigt werden.
- In erster Linie ist der Fahrer / Fahrzeugführer / Fahrzeuglenker für den vorschriftsmäßigen Zustand seines Fahrzeuges veranwortlich. Er handelt schuldhaft, wenn er die nach den Umständen zumutbaren Prüfungen unterlassen hat und diese Prüfungen einen Mangel aufgedeckt hätten (Abfahrtskontrolle).
- Der Fahrer / Fahrzeugführer / Fahrzeuglenker muss das Fahrzeug auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, z. B. verrutschte Ladung, nicht alsbald behoben werden können.