Verantwortliche für die Ladungssicherung

 

 

Absender

Absender ist, wer mit dem Beförderer einen Beförderungsvertrag abschliesst. Wird kein Beförderungsvertrag abgeschlossen, so gilt der Beförderer als Absender. Der Absender hat die Pflicht auf gefährliche Güter Hinweise zu geben und Beförderungspapiere und Kopien von Ausnahmen mitzugeben.

Fahrzeugführer

Ein Fahrzeugführer ist eine Person, die ein Gerät zur Fortbewegung (Auto, Fahrzeug, Lkw, etc.) bewusst lenkt oder steuert. Im öffentlichen Straßenverkehr verlangt man von einem Fahrzeugführer die sog. Fahrtüchtigkeit. Das bedeutet, dass die Person fähig sein muss umsichtig, nüchtern und vor allem sicher das Fahrzeug zu führen.  

Fahrzeughalter

Fahrzeughalter ist, wer als solcher im Fahrzeugschein eingetragen ist; wer den direkten Nutzen aus dem Fahrzeug zieht. Ein Leasingnehmer zieht den direkten Nutzen aus dem Fahrzeug des Leasinggebers. Der Fahrzeughalter hat die Vorschriften für Ausrüstung und Bau der Fahrzeuge einzuhalten, die Fahrzeuge mit erforderlichen Warntafeln, Kennzeichung und Gefahrzetteln auszurüsten, beim Transport von Gasen eine ausreichende Belüftung sicherzustellen und die Tankprüfung zu veranlassen.

Frachtführer

Ein Frachtführer ist der, der den Transport einer Ladung / Fracht tatsächlich durchführt. Er ist als selbständiger Kaufmann ein gewerblicher Unternehmer, der sich auf Grund eines Beförderungsvertrages (§ 407 HBG) verpflichtet, einen Transport auf Binnenwasserstraßen, in der Luft, auf der Schiene, zur See, der Straße oder einer Kombination dieser Transportarten durchzuführen.

Verlader

Verlader ist, wer als unmittelbarer Besitzer das Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt.
Der Verlader hat folgende Pflichten:
Den Fahrzeugführer auf gefährlicher Güter hinzuweisen, die zulässige Beförderungsart zu prüfen, die Vorschriften für Beladen/Zusammenladen/Handhaben -auch Ladungssicherung- zu beachten, die Verpackungen auf Beschädigung zu prüfen, die Verschlüsse auf Dichtheit zu prüfen, die Tankzulassung für das Füllgut zu prüfen, den Füllungsgrad einzuhalten beziehungsweise anzugeben, Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks mit Gefahrzetteln zu versehen, Unfallmerkblätter dem Fahrzeugführer zu übergeben, Verbot von Feuer und offenem Licht zu beachten und den Fahrzeugführer einzuweisen, wenn er beim Verladen hilft.